Unsere Satzung

Satzung der Bürgerinitiative „Hochwasser- und Naturschutz“Rheinauen e.V.

                                    
 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Hochwasser- und Naturschutz Rheinauen“. Er ist im Vereinsregister (VR Nr. 2475) eingetragen.Als Kurzbezeichnung verwendet der Verein die Abkürzung BIHN Rheinauen e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 67122 Altrip. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Vereinszweck ist die Förderung von Hochwasser- und Naturschutz mit allen in der Demokratie zur Verfügungstehenden Mitteln. 
Durch folgende Maßnahmen wird der Vereinszweck verwirklicht (beispielhaft):
 Die Verhinderung der von der Landesregierung Rheinland-Pfalz geplanten Polder am Standort „Altrip/Waldsee/Neuhofen“, falls nötig unter Beschreitung des Rechtsweges.Initiierung von und Mitarbeit an Projekten und Maßnahmen zur Verbesserung des präventiven Hochwasserschutzes sowie der Forderung von Deicherhöhungen.    Initiierung von und Mitarbeit an Projekten und Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und des Naturschutzes. Durchführung von und Teilnahme an Informationsveranstaltungen und Kundgebungen, sofern diese dem Vereinszweckdienen.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 § 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person, die das 14.Lebensjahr vollendet hat, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
 § 4 Ende der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft endet mit dem Tod (bei natürlichen Personen) oder der Auflösung (juristische Personen) des Mitglieds. 2.  durch Austritt. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem der beiden Vorsitzenden erklärt werden, und ist ohne Einhaltung einerKündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereinsverletzt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3der abgegebenen Stimmen.
 § 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt für natürliche Personen mindestens 2 € pro Monat. Für weitere Familienmitglieder eines bereits eingeschriebenen Mitglieds, Rentner, Arbeitslose, Harz IV Empfänger, Studenten, Schüler und Engagierte im Bundesfreiwilligendienst beträgt der Beitrag mindestens 1€ pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt mindestens 10 € pro Monat. Den Mitgliedern steht es frei, zur Unterstützung des Vereins höhere Mitgliedsbeiträge als die Mindestbeiträge zu entrichten,diese gehen aus den Aufnahmeanträgen hervor. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich per Lastschrift über das Vereinskonto eingezogen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstanddie Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane / Arbeitsgruppen beschließen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu acht Personen: Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassier und bis zu 5 Beisitzern. Die Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind der gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsvorstand. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt in der Regel telefonisch oder per e-mail durch einen der Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung                    einer Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltungen oder mittels elektronischer Medien (Telefon oder Videokonferenz) stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse    sind in nachvollziehbarer Weise zu protokollieren (z.B. Protokollbuch). Die Eintragung muss enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis   

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderenVereinsorganen obliegen. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgendeAngelegenheiten:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, des Kassiers, die Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mindestmitgliedsbeiträge.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung des Vereins
  6. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
  7. Die Gewährung einer Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26aESTG nach Vorschlag des Vorstandes.


Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungfindet statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist, oder wenn die Einberufung  einer derartigenVersammlung von 1/5 der Mitglieder, schriftlich mit Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt wurde. Eineaußerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringendenGründen          beschließt.

Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von zwei Beisitzern einberufen. 

Die Einladung erfolgt per e-mail und Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rheinauen. 

Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. 

 Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltungen oder mittels elektronischer Medien (Telefon- oder Videokonferenz)
 stattfinden.

Mitgliederversammlungen werden von einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem der Beisitzer oder vom Kassier geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich an den Vorstandeinzureichen.

Über die Aufnahme auf die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt keine Aufnahme in die Tagesordnung Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Änderung des Vereinszwecksund zur Auflösung des Vereins eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/10 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss                  schriftlich geheim abgestimmt werden. Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Offene Wahlen durch Handzeichen können erfolgen, wenn diesem Verfahren
 2/3 der erschienen Mitglieder zustimmen.  Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einerNiederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem jeweils in der Mitgliederversammlung zu wählendenSchriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann während der Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die Vorsitzenden gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Verbandsgemeinde Rheinauen zu. Das Vermögen ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes, z.B.Anlegen und Pflege von Streuobstwiesen, der Pflege von Auwäldern oder zur Förderung der Artenvielfalt zuverwenden.

Altrip, 05.Oktober 2021